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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Venture for Interconnection, Protection, Education and Research in Adders“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

(2) Die offizielle Abkürzung des Vereins ist „VIPERA“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Velburg, 92355.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und die Vernetzung von Schutz, Aufklärung und Forschung in Bezug auf die Kreuzotter (Vipera berus).

(2) Der Verein mit Sitz in Velburg, 92355, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Der Zweck des Vereins nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Naturschutz, Tierschutz und Tierzucht. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Planung und Förderung von Forschungsprojekten

b) Planung und Umsetzung von Struktur- und Habitatsschutz-Maßnahmen

c) Öffentlichkeitsarbeit

d) Vernetzung existierender Projekte und engagierter Personen

e) Standardisierung von Datenerfassung

f) Schaffung von Datenbanken

g) Veranstaltung von Vorträgen und Schulungen

h) Publikation von Fachliteratur und populärwissenschaftlicher Literatur

i) Planung und Umsetzung von Erhaltungszuchten

j) allen weiteren dem Zweck förderlichen Maßnahmen

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person bzw. Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Präsidium zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Das Präsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen und einfacher Stimmenmehrheit innerhalb des Präsidiums. Eine Ablehnung des Antrags muss das Präsidium gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein bzw. dessen Zweck besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben jedoch dieselben Rechte wie andere Mitglieder. Der Ausschluss von Ehrenmitgliedern kann unter den in § 4 (3) a) aufgeführten Bedingungen erfolgen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen und Gruppierungen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Präsidium zu erklären. Der Austritt muss mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres in Textform erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mietgliederversammlung. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist zum Anfang jeden Kalenderjahres fällig. Wird er nicht innerhalb der ersten Jahreshälfte entrichtet, ruhen die Mitgliedsrechte.

(2) Neben dem Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen können davon abweichende Mitgliedsbeiträge für juristische Personen und weitere gruppenspezifische Mitgliedsbeiträge, Mitgliedsbeiträge für Fördermitglieder, Mitgliedsbeiträge für Premiummitglieder, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

(3) Der Fälligkeitstermin für Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren ist der 30. Juni eines Kalenderjahres.

(4) Bei Eintritt in den Verein während der zweiten Jahreshälfte beträgt der entsprechende Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr die Hälfte des normalen, entsprechenden Jahresbeitrages. Ab Beginn des folgenden Jahres ist der normale, entsprechende Jahresbeitrag zu entrichten. Von Mitgliedsbeiträgen abweichende Gebühren sind von dieser Regelung nicht betroffen, sondern sind immer in voller Höhe zu entrichten. Des Weiteren verschiebt sich der Fälligkeitstermin der Beitragszahlung bei Beitritt in der zweiten Jahreshälfte auf den 31. Dezember des Kalenderjahres.

(5) Die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren sind unaufgefordert ausschließlich auf das Vereinskonto zu entrichten, bevorzugt durch einen Dauerauftrag.

(6) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(7) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

(8) In begründeten und protokollierten Ausnahmefällen kann der Beitrag durch Beschluss des Präsidiums ermäßigt oder ganz erlassen werden.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind das Präsidium und die Mitgliederversammlung.

(2) Auf Antrag können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Fachausschüsse, Arbeitskreise bzw. Arbeitsgruppen zur Behandlung spezieller Themen gebildet werden.

(3) Das Präsidium kann nach freiem Ermessen und einfacher Stimmenmehrheit innerhalb der Präsidiums Mitglieder des Vereins in beratender Funktion als Fachbeiräte berufen.

§ 8 Präsidium/Vorstand

(1) Das Präsidium ist gleichbedeutend mit dem Vorstand nach (BGB) § 26.

(2) Das Präsidium besteht aus

a) dem Präsidenten,

b) vier Vizepräsidenten,

c) dem Schriftführer.

(3) Der Verein wird gemäß (BGB) §26 (2) gerichtlich und außergerichtlich von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums vertreten.

(4) Den Mitgliedern des Präsidiums kann gemäß § 12 eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Präsidiums

Dem Präsidium des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Präsidiums

(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder gewählt. Mitglieder des Präsidiums können nur Mitglieder des Vereins sein, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Präsidium. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Präsidiumsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Präsidiumsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Präsidium aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Präsidiums berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in das Präsidium zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Präsidiums

(1) Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des (Dienst-)ältesten Vizepräsidenten.

(2) Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten zu unterschreiben.

§ 12 Vergütung, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter oder bestimmte Tätigkeiten im Interesse des Vereins gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung und/oder Tätigkeitsvergütung ausgeübt werden. Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage vertragliche Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung auch an Dritte vergeben.

(3) Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 9 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Präsidiums,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Präsidiums,

f) die Auflösung des Vereins.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Präsidium eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Präsidium nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Das Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß gemäß § 13 einberufen wurde. Eine Mindestzahl anwesender Mitglieder ist nicht festgelegt.

(3) Natürliche Mitglieder, juristische Mitglieder, Fördermitglieder, Premiummitglieder oder weitere unter einer Mitgliedschaft vereinte Gruppen haben für jede Abstimmung genau je eine Stimme. Bei juristischen Mitgliedern und weitere unter einer Mitgliedschaft vereinte Gruppen erfolgt die Stimmrechtsausübung durch einen berechtigten Stellvertreter.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(5) Kann bei Wahlen bezüglich des Präsidiums kein Kandidat die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die größte Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten mit gleicher Anzahl an Stimmen im ersten Wahlgang ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 16 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige des Vereins haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden.

§ 17 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet und übermittelt.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) eine Bestätigung ob personenbezogene Daten über das Mitglied verarbeitet werden;

b) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

c) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war und keine Aufbewahrungspflicht dem entgegensteht;

e) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt oder bei zu löschenden Daten eine Aufbewahrungspflicht besteht oder eine Löschung aus technischen Gründen nicht möglich ist;

f) Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn es der Meinung ist, dass personenbezogene Daten nicht richtig verarbeitet werden.

(4) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Präsident und die Vizepräsidenten gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde (DGHT) e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Interessenbereich von VIPERA zu verwenden hat.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

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